Wahlbekanntmachung

1.

Die Wahlen dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr.

 

 

2.

Die Stadt Leun ist in

Zahl

4

allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

 

 

 

 

In folgenden allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken wird die Wahl nach

 

 

Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik); das Wahlgeheimnis wird auch hier unbedingt gewahrt:

 

 

Wahl- oder

Briefwahlbezirk

Bezeichnung des Wahlbezirks

Bezeichnung des Wahlraums

(Straße, Nr., Zimmer-Nr.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum
19. Mai 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde

 

Dienststelle, Gebäude, Zimmer

Stadtverwaltung Leun, Bahnhofstr. 25, 35638 Leun, Zimmer 6

 

zur Einsichtnahme aus.

 

 

 

 

Der Briefwahlvorstand/die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um

Uhrzeit

15:00 Uhr

 

 

 

 

in

Anschrift

Feuerwehrhaus Leun, Brückenstr. 8, 35638 Leun und

Feuerwehrhaus Biskirchen, Schulstr. 14-16, 35638 Leun

 

zusammen.

 

 

3.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

 

 

 

Die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier sind zur Wahl mitzubringen.

 

 

 

Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche der beiden Wahlen der Empfänger wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden.

 

 

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt sind.

 

 

3.1

Für die Europawahl werden weiße Stimmzettel verwendet.

 

Jeder Wähler hat eine Stimme.

 

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigungen und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlags einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

 

 

3.2

Für die Direktwahl werden gelbe Stimmzettel verwendet.

 

Für die Direktwahl des Landrats hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme.

 

Der gelbe Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer für jede an der Wahl teilnehmende Bewerberin oder jeden Bewerber Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung

sowie Name und Kurzbezeichnung des Wahlvorschlagsträgers, bei Einzelbewerbern ein Kennwort. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl angegeben sind; dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entschieden hat. Rechts vom Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthalten die Stimmzettel jeweils die Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ oder „Nein“. Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

 

 

3.3

Die Stimmzettel müssen von den Wählern in der Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

 

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

 

5.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Europawahl und/oder für die Direktwahl des Landrates besitzen, können an der Wahl im Landkreis, für den oder die der Wahlschein ausgestellt ist

 

  •  

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) des Landkreises

 

 

oder

 

  •  

durch Briefwahl

 

teilnehmen.

 

 

 

Die Briefwahl findet für die Europawahl sowie die Direktwahl mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für die Beantragung gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:

 

Europawahl:

 

  •  

einen amtlichen weißen Wahlschein

 

  •  

einen amtlichen weißen Stimmzettel [i]

 

  •  

einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag

 

 

und

 

  •  

einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.

 

 

 

 

Direktwahl des Landrats:

 

  •  

einen amtlichen gelben Wahlschein

 

  •  

einen amtlichen gelben Stimmzettel

 

  •  

einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag

 

Der amtliche gelbe Stimmzettelumschlag wird in dem hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist, versandt.

 

Der rote Wahlbrief mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen müssen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag 18:00 Uhr eingehen. Der Wahlbrief kann auch bei der auf den hellroten Wahlbriefumschlag genannten Stelle abgegeben werden.

 

 

6.

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

 

 

 

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

 

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

 

 

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

 

 

 

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

 

Ort, Datum

 

Leun, 25.04.2024

Die Gemeindebehörde

Im Auftrag

Pauker, Gemeindewahlleiter