Der Gemeindewahlleiter der Stadt Leun
Nachrücken in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun
a)Frau Nadine Lublow, Martinskirchweg 9, 35638 Leun hat am 27.04.2026 gegenüber mir den Verzicht gem. § 37 HGO für das Mandat als Stadtverordnete erklärt.
Als Gemeindewahlleiter habe ich daher nach § 34 Abs. 3 Hess. Kommunalwahlgesetz (KWG) festgestellt, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun nachrückt:
Bündnis 90 / Die Grünen (GRÜNE)
Herr Karl-Günter Süß, Limburger Straße 21 A, 35638 Leun
b)Herr Sascha Linke, Heisterberger Weg 15, 35638 Leun hat am 27.04.2026 gegenüber mir den Verzicht gem. § 37 HGO für das Mandat als Stadtverordneter erklärt.
Als Gemeindewahlleiter habe ich daher nach § 34 Abs. 3 Hess. Kommunalwahlgesetz (KWG) festgestellt, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun nachrückt:
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Herr Björn Hartmann, Am Stullenberg 1, 35638 Leun
c) Frau Susanne Pauli, Bissenberger Straße 7 A, 35638 Leun hat am 27.04.2026 gegenüber mir den Verzicht gem. § 37 HGO für das Mandat als Stadtverordnete erklärt.
Als Gemeindewahlleiter habe ich daher nach § 34 Abs. 3 Hess. Kommunalwahlgesetz (KWG) festgestellt, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun nachrücken würde:
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Herr Marcus Hartmann, Am Stullenberg 1, 35638 Leun
Bei Herrn Marcus Hartmann liegen jedoch Hinderungsgründe vor.
Als Gemeindewahlleiter habe ich daher nach § 34 Abs. 3 Hess. Kommunalwahlgesetz (KWG) weiter festgestellt, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun nachrückt:
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Herr Philipp Thorn, Am Kindergarten 2, 35638 Leun
Gegen diese Feststellungen kann nach § 25 KWG jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei mir (Geschäftsstelle: Rathaus der Stadt Leun, Hauptamt, Bahnhofstr. 25, 35638 Leun) schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienststunden einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Pauker, Gemeindewahlleiter

