Allgemeinverfügung zur Abwehr von Waldbränden

Hiermit wird folgendes bestimmt:

 

  1. In Grünanlagen, auf Spielplätzen, im Stadtwald und in der Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten ist das Grillen und offenes Feuer verboten. Offenes Feuer umfasst auch das Entzünden von Grills jedweder Art, das Entzünden von Kerzen, das Entzünden von Kohlen für z. B. Wasserpfeifen u. ä. sowie alle Handlungen, die geeignet sind, Brände auszulösen. Hierzu gehört z. B. auch das Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln, brennenden Streichhölzern, Entsorgen von Asche, Tabakresten etc., welches geeignet ist, Feuer zu entfachen. Das Verbot gilt auch für eingerichtete Feuerstellen sowie mitgebrachte Holz- oder Kohlegrills.

 

Auch auf privaten Grundstücken wird dringend empfohlen, auf offenes Feuer zu verzichten. Durch umsichtiges Verhalten kann ein wichtiger Beitrag zum Schutz von Wald, Natur und Erholungsflächen geleistet werden.

 

  1. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.


2. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahn        det werden.


 3. Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite der       Stadt Leun (www.leun.de) in Kraft und gilt bis sie aufgehoben wird.

 

Begründung

 1.

Die Grünanlagen, die Spielplätze, die Grillplätze bzw. Außenbereiche der Grillhütten sowie der Stadtwald und die Feldgemarkung sind großflächig vertrocknet. Aufgrund der trockenen Witterung und der hohen Temperaturen besteht die konkrete Gefahr, durch die Verwendung offenen Feuers einen Flächen- oder Waldbrand auszulösen.

 

Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine in der ein      zelnen bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 11 Hessisches Ge        setz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Das angeordnete Verbot ist geeignet, der Brandgefahr hinreichend entgegenzuwirken.

2. 

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung dieses Verbots erforderlich. Bei Abwägung der Interessen des Einzelnen an der Nutzung offenen Feuers in Grünanlagen, auf Spielplätzen, dem Stadtwald und der Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten mit den Interessen der Allgemeinheit am vorbeugenden Brandschutz treten die Einzelinteressen hinter dem Allgemeininteresse zurück. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, nach denen Individualinteressen besonders berücksichtigt werden müssten. Die Brandgefahr, der mit dem Feuerverbot auf den genannten öffentlichen Flächen begegnet wird, ist so schwerwiegend, dass nicht erst der Ausgang eines Widerspruchs- und Klageverfahrens abgewartet werden kann.

 

Sascha Linke

Erster Stadtrat

 

Der Magistrat der Stadt Leun

Leun, 06.08.2026 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Magistrat der Stadt Leun, Bahnhofstraße 25, 35638 Leun, erhoben werden.

 

Der Widerspruch hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, gestellt werden.