Haushaltssatzung der Stadt Leun für das Haushaltsjahr 2024

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

15.010.985 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

16.207.689 EUR

mit einem Saldo von

 

-1.196.704 EUR

 

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

40.300 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

370.151 EUR

mit einem Saldo von

 

-329.851 EUR

 

 

ausgeglichen / mit einem Überschuss (+) / Fehlbedarf (-) von

-1.526.555 EUR,

im Finanzhaushalt

mit einem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-1.209.077 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.679.170 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

5.198.288 EUR

mit einem Saldo von

-2.519.118 EUR

 

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

 

2.519.118 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

364.050 EUR

mit einem Saldo von

 

2.155.068 EUR

 


ausgeglichen / mit einem Zahlungsmittelüberschuss (+) / Zahlungsmittelbedarf (-) des Haushaltsjahres von

-1.573.127 EUR

festgesetzt.

Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbetrag in Höhe von -1.526.555 € aus. Der Haushaltsausgleich wird durch die kumulierten Überschüsse aus Vorjahren sichergestellt (§ 23 und § 24 Abs. 2 GemHVO).

Der Finanzhaushalt weist einen Zahlungsmittelbedarf in Höhe von -1.573.127 € aus. Durch den Saldo des Zahlungsmittelbestandes zum Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres können die Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit sowie die Tilgungen von Krediten und an das Sondervermögen „Hessenkasse“ geleistet werden. Der Finanzhaushalt gilt als ausgeglichen (§ 92 Abs. 5 Nr.2).

§2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.519.118 EUR

festgesetzt.

§3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 5.605.000 EUR festgesetzt.

§4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

 

§5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

 

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

425 v.H.

 

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

425 v.H.

 

2. Gewerbesteuer auf

427 v.H.

§6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

 

§7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§8

1. Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten Beträge

a) alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind,

b) alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 10.000 €. 

2. Anstelle der Grenze von 10.000 € nach Abs. 1 b gilt für überplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen

a) im Ergebnishaushalt die Grenze von 25.000 €, sofern dadurch das Budget um nicht mehr als 10 v.H. überschritten wird,

b) bei Investitionsmaßnahmen im Finanzhaushalt die Grenze von 25.000 €, sofern dadurch das Investitionsbudget (Maßnahmenbudget) einschließlich der in früheren Jahren bereitgestellten Mittel um nicht mehr als 10 v.H. überschritten wird.

3. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Magistrates. Erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.

Leun, den 12.12.2023

Der Magistrat

Im Original gezeichnet

Thorsten Keller

Erster Stadtrat

 

DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES

als Behörde der Landesverwaltung

Haushaltssatzung und -plan für das Haushaltsjahr 2024;

hier:

  1.   Aufsichtsbehördliche Genehmigung
  2. Haushaltsbegleitverfügung

 

 

Bezug:

  1. Finanzplanungserlass des HMdIS vom 11. Oktober 2023
  2. Abstimmungsgespräch vom 12. Oktober 2023
  3. Beschlüsse Stadtverordnetenversammlung vom 11. Dezember 2023
  4. Antrag auf Einzelgenehmigung (2023) vom 12. Dezember 2023
  5. Meine Eingangsbestätigung incl. Nachforderung vom gleichen Tag
  6. Ihre E-Mail vom 19. Dezember 2023 (Vorlage Haushalt 2024)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter Herr Bürgermeister Hartmann bzw. Herr Erster Stadtrat Keller,

gemäß den §§ 97a, 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell gültigen Fassung erteile ich dem Magistrat der Stadt Leun die

  1. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2024
  1. des zunächst um 4,5 Mio. € reduzierten (Einzelgenehmigungsvorbehalte!) Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 102 HGO zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren (Plan 5.605.000 €) bis zu einer Höhe von 1.105.000 € (i.W.: eine Million einhundertfünftausend Euro)

(siehe auch Auflage 3).

  1. des zunächst um 1,5 Mio. € reduzierten (Einzelkreditgenehmigungsvorbehalt!) Höchstbetrags zur Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO (Plan 2.519.118 €) bis zu einer Höhe von 1.019.118 € (i.W.: einemillionneunzehntausendeinhundertachtzehn Euro) (siehe auch Auflage 4)
  2. des Betrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von

500.000 € (i.W.: fünfhunderttausend Euro)

Die Genehmigung ist im Blick auf die Haushaltssituation der Stadt Leun gemäß den §§102, 103 und 105 HGO mit diversen Auflagen verbunden, die in der angefügten Begleitverfügung erläutert und begründet werden und auch eine Reaktion auf den Haushaltsvollzug 2023 und die Auflagenerfüllung sind.

Auflagen

  1. Aufgrund des erheblichen von der Stadtverwaltung zu vertretenden Prüfungsrückstaus bei den Jahresabschlüssen ist bis zum 31. Januar 2024 ein verbindlicher Arbeitsplan vorzulegen, der dokumentiert, mittels welchen personellen und organisatorischen Maßnahmen die Stadt Leun und den Rückstand innerhalb eines Zeitraumes bis Ende des Jahres 2027 aufarbeiten möchte.
  2. Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung inklusive der Haushaltsbegleitverfügung ist der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen und ein Beleg dafür ist mir bis zum 31. Januar 2024 übersenden. Zeitgleich erbitte ich die Vorlage des Nachweises der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2024 und der Aufsichtsbehördlichen Genehmigung (inklusive der Auflagen) gemäß § 97 Abs.4 HGO.
  3. Aufgrund der gefährdeten Leistungsfähigkeit der Stadt Leun und in kritischer Würdigung des Haushaltsvollzugs 2023 wird die Verpflichtungsermächtigung für die Investitionsmaßnahme „I0204-0016A - Zusammenführung der Feuerwehren“ gemäß § 102 HGO in Verbindung mit § 103 Abs.4 HGO erneut unter Einzelgenehmigungsvorbehalt gestellt. Mit dem konkreten Einzelgenehmigungsantrag sind vor der Beauftragung folgender Unterlagen vorzulegen:

a)      eine aktuelle Kosten- und Folgekostenberechnung (incl. BKC) für die Maßnahme

b)      einen (fortgeschriebenen) Zeitplan für die Maßnahme

c)      eine Information, in welchem Umfang Leun zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Kredite aufgenommen hat (auch aus den Genehmigungen 2022 und 2023)

d)      eine Information, ob und ggf. in welchem Umfang 2024 Liquiditätskredite im Jahresverlauf in Anspruch genommen werden mussten.

  1. Aufgrund der gefährdeten Leistungsfähigkeit der Stadt Leun wird der Höchstbetrag der geplanten Kreditaufnahme zunächst für die kreditfinanzierten Auszahlungen der Investitionsmaßnahme „I0204-0016A - Zusammenführung der Feuerwehren“ gemäß § 103 Abs.4 HGO um 1,5 Mio. € vermindert und die Maßnahme unter Einzelkreditgenehmigungsvorbehalt gestellt. Mit dem konkreten Antrag auf Einzelkreditgenehmigung sind vor der Beauftragung folgender Unterlagen vorzulegen:

a)      eine aktuelle Kosten- und Folgekostenberechnung (incl. BKC) für die Maßnahme

b)      einen (fortgeschriebenen) Zeitplan für die Maßnahme

c)      eine Information, in welchem Umfang Leun zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Kredite aufgenommen hat.

d)      eine Information, ob und ggf. in welchem Umfang 2024 Liquiditätskredite im Jahresverlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung in Anspruch genommen werden mussten.

  1. An Ihrem Berichtswesen im Sinne von § 28 GemHVO möchte ich teilhaben und bitte darum, mir die Berichte innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag ebenfalls zu übersenden. In das Berichtswesen im Sinne des § 28 GemHVO ist im Sinne einer Baukostenkontrolle der Umsetzungsstand aller veranschlagten Investitionen ab 50.000 € aufzunehmen. Bis zum 31. März 2024 erwarte ich eine schriftliche Rückmeldung, zu welchen Stichtagen Sie 2024 den Gremien im Sinne von § 28 GemHVO berichten wollen.

in Vertretung

 

(Siegel)

 

Jochem

Verwaltungsoberrat