Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Übermittlungssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.
Bei einer Übermittlungssperre nach § 42 Abs. 2 und § 50 Abs. 1-3 BMG kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf Antrag formlos und ohne Angaben von Gründen der Weitergabe ihrer bzw. seiner Daten widersprechen.
Der Widerspruch gilt für die Übermittlung von Meldedaten
- an die Religionsgesellschaften von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 2 BMG)
- an Parteien, Wählergruppen und ähnliche Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 50 Abs. 1 BMG),
- aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften - Mandatsträger, Presse und Rundfunk - (§ 50 Abs. 2 BMG)
- an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
Die Übermittlungssperre hat so lange im Melderegister Bestand, bis sie widerrufen wird.
Abgrenzung zu gesetzlichen Datenabrufen
Von den vorgenannten Übermittlungssperren zu unterscheiden sind gesetzlich vorgesehene Datenabrufe durch öffentliche Stellen. Insbesondere können Meldedaten aufgrund der §§ 34a und 38 BMG von der Wehrverwaltung im gesetzlich festgelegten Umfang abgerufen und verarbeitet werden. Gegen diese gesetzlich geregelten Datenabrufe besteht kein Widerspruchsrecht.
Auskunftssperre nach § 51 BMG
Von den Übermittlungssperren zu unterscheiden ist die Auskunftssperre nach § 51 BMG. Diese wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Melderegisterauskunft ihr selbst oder einer anderen Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder andere schutzwürdige Belange entstehen kann.
Die Beantragung einer Auskunftssperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. Sie ist besonders zu begründen und mit geeigneten Nachweisen zu versehen. Vor der Eintragung bedarf die Auskunftssperre der Genehmigung durch die Meldebehörde. In jedem Einzelfall wird geprüft, ob die vorgebrachten Gründe ausreichend sind.
Mit der Eintragung einer Auskunftssperre dürfen Melderegisterauskünfte grundsätzlich nicht mehr erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt jedoch nicht gegenüber Behörden und kann in begründeten Einzelfällen auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.
Auskunftssperren von Amts wegen
Für folgende Auskunftssperren ist kein Antrag erforderlich. Sie werden von der Meldebehörde von Amts wegen (kraft Gesetzes) eingetragen:
- bei Bestehen eines Adoptionspflegeverhältnisses (§ 51 Abs. 5 Nr. 2 BMG),
- bei adoptierten Kindern (§ 51 Abs. 5 Nr. 1 BMG),
- bei Personen nach dem Transsexuellengesetz (§ 51 Abs. 5 Nr. 1 BMG).
Grundsätzlich sind Übermittlungssperren bei Anmeldung in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen. Weitere Auskünfte über die Beantragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren erhalten Sie im Bürgerbüro der Stadt Leun, Bahnhofstraße 25, 35638 Leun, Tel.: 06473/9144-0
Bürgerbüro der Stadt Leun

