Vogelgrippe im Lahn Dill Kreis
Aufstallungspflicht
    Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der
Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI)
(Aufstallungspflicht, Einschränkungen des Reisegewerbes und
Untersagung von Geflügelausstellung)
Aufgrund des Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchst. d und
Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018
(BGBl. I S. 1665, 2664) in der zurzeit gültigen Fassung ergeht für den Lahn-Dill-Kreis folgende
Allgemeinverfügung
1. Wer im Lahn-Dill-Kreis Geflügel i. S. des Art. 4 Nr. 9 bzw. in Gefangenschaft gehaltene Vögel
der für aviäre Influenza empfänglichen Arten i. S. des Art. 4 Nr. 10 der Verordnung (EU)
2016/429 mit Ausnahme von Tauben hält, hat diese Vögel
a. in geschlossenen Ställen oder
b. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge
gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln
gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
zu halten.
2. Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, (z.B.
Vogelbörsen), bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten gehandelt oder zur
Schau gestellt werden sind im Lahn-Dill-Kreis untersagt.
3. Wer im Gebiet des Lahn-Dill-Kreises mit Geflügel im Sinne des § 14 a Abs. 1 der Geflügelpest-
verordnung in Form eines Reisegewerbes (Außerhalb einer festen oder ohne eine feste
Niederlassung) handelt, darf Geflügel gewerbsmäßig nur abgeben, soweit es längstens vier
Tage vor Abgabe
a) klinisch tierärztlich oder
b) im Fall von Enten und Gänsen, virologisch
mit negativem Ergebnis auf das Virus der Aviären Influenza untersucht worden ist.
Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der
Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist meiner Behörde auf Verlangen vorzulegen.
4. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen unter den Ziffern 1. bis 3. dieser
Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im
öffentlichen Interesse angeordnet.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt mit Ablauf des Tages, an dem die ortsübliche Bekanntmachung
auf der Internetseite www.lahn-dill-kreis.de/bekanntmachungen erfolgt, als bekannt
gegeben. Sie tritt am 01.11.2025 in Kraft. Diese Verfügung kann während der allgemeinen
Dienststunden im Gebäude der Verwaltung des Lahn-Dill-Kreises in Wetzlar, Karl-Kellner-Ring
51, sowie im Gebäude der Verwaltungsstelle Dillenburg, Wilhelmstraße 16-20, eingesehen
werden. Gegen Kostenerstattung werden Ausdrucke gefertigt. Diese Verfügung gilt bis auf
Widerruf durch die hiesige Behörde.
Begründung
I. Sachverhalt
Nach einem Rückgang der Fallzahlen im Sommer 2025, wurde das Virus der hochpathogenen
aviären Influenza (HPAIV) seit Ende September wieder vermehrt in Hausgeflügelhaltungen und in
der Wildvogelpopulation in Deutschland nachgewiesen. Die derzeit auffallend betroffenen
Kraniche sind nicht die einzige betroffene Wildvogelart. Allerdings zeigen andere wilde
Wasservogelarten wie Enten oder Gänse unter Umständen geringere Krankheitssymptome einer
HPAIV-Infektion, auch weil sie bereits eine Teilimmunität entwickelt haben könnten.
Aktuell muss von einer erhöhten Viruszirkulation im Wildvogelbereich und damit von einem
erhöhten Infektionsdruck, auch für die Einschleppung der HPAI in Geflügelhaltungen,
ausgegangen werden. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) stuft das Risiko des Eintrags, der Aus-
und Weiterverbreitung von HPAI H5-Viren in wild lebenden Wasservogelpopulationen innerhalb
Deutschlands sowie das Risiko von HPAIV H5- Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen und
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Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln
in der aktuellen Risikoeinschätzung vom 20. Oktober 2025 als hoch ein.
Zwischen dem 01. September und 20. Oktober 2025 wurden in Deutschland 15 HPAIV H5N1-
Ausbrüche bei Geflügel in sieben Bundesländern festgestellt. Betroffen waren Hühner, Gänse,
Enten und Puten mit den Produktionsrichtungen Mast, Zucht- und Legehennenbetriebe.
Gegenwärtig ist eine Zunahme von HPAIV H5N1 Infektionen bei verschiedenen Wildvogelspezies
zu beobachten, und auch die Anzahl von HPAIV-Ausbrüchen in Geflügelhaltungen ist in den
letzten beiden Wochen sprunghaft gestiegen.
Das Geschehen entwickelt sich hoch-dynamisch, die Zahl HPAI H5- positiv getesteter Vögel steigt
täglich weiter an. Die Funde beschränken sich dabei nicht nur auf die schon betroffenen Bereiche,
sondern ständig werden weitere infizierte Wildvögel in bislang noch unauffälligen Gebieten, auch
außerhalb von Wildvogelrastgebieten, festgestellt.
In diesem Kontext werden seit dem 23.10.2025 kreisweit verendende (Zug-)Vögel im Lahn-Dill-
Kreis gemeldet. Bei einem Kranich welcher in der Gemeinde Solms, Ortsteil Albshausen,
gefunden wurde, ist die Infektion mit dem aviären Influenzavirus H5N1 am 28.10.2025
nachgewiesen worden. Bei einem weiteren Kranich, welcher am 28.10.2025 in der Gemeinde
Ehringshausen, Ortsteil Kölschhausen, gefunden wurde, besteht nach einem ersten Befund des
Landesbetrieb Hessisches Landeslabor in Gießen ebenfalls der Verdacht einer Infektion mit HPAI
H5N1. Die endgültige Feststellung der Geflügelpest steht bei diesem Kranich noch aus. Weitere
im Lahn-Dill-Kreis verendete Wildvögel werden zum aktuellen Zeitpunkt auf das Vorliegen der
Geflügelpest untersucht. Der Ausbruch der Geflügelpest wurde zudem am 23.10.2025 im
Landkreis Groß-Gerau, am 28.10.2025 im Landkreis Gießen und im Vogelsbergkreis, sowie am
29.10.2025 im Landkreis Limburg-Weilburg bei Wildvögeln festgestellt. Weitere Verdachtsfälle
werden in anderen Hessisches Landkreisen abgeklärt. Dies bestätigt, dass das Virus aktuell in der
umliegenden Wildvogelpopulation zirkuliert. Es ist mit weiteren Meldungen und Nachweisen der
Geflügelpest zu rechnen, da der Vogelzug erst zu ca. einem Drittel abgeschlossen ist und noch bis
mind. Mitte November anhalten wird.
Aufgrund der aktuell gehäuften Nachweise von HPAIV H5N1 bei Wildvögeln im Inland und dem
Ausbruch der Geflügelpest bei mindestens zwei Kranichen im Lahn-Dill-Kreises ist die
konsequente Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen und der risikobasierten Aufstallung der
in Nr. 1 genannten Vögel erforderlich, um das Risiko der Einschleppung der Geflügelpest in
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Geflügel- und anderen Vogelhaltungen zu minimieren. Daher wurde bereits eine erste
Allgemeinverfügung zur Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen am 29.10.2025 erlassen.
II. Rechtliche Würdigung
Die Zuständigkeit des Landrates des Lahn-Dill-Kreises ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum
Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und
der Ernährungssicherstellung und –vorsorge (VLEVollzG) vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232)
in der zurzeit gültigen Fassung, da in der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im
Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung vom 8. November 2010
(GVBl I 354, 358) in der zurzeit gültigen Fassung keine abweichende Zuständigkeit begründet
wurde.
Bei der Geflügelpest handelt es sich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Bst. a Ziffer iv der Verordnung (EU)
2016/429 vom 9. März 2016 in der aktuell gültigen Fassung um eine gelistete Seuche, die gemäß
Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 i. V. m. der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vom 3. Dezember 2018 in der aktuell gültigen Fassung
der Kategorie A zugeordnet wird. Unter der Kategorie A sind Seuchen gelistet, die normalerweise
nicht in der EU auftreten und für die unmittelbaren Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen,
sobald sie nachgewiesen werden.
Zu Ziffer 1:
Gemäß Artikel 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 55 Abs. 1 Buchst. d der
Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 der Geflügelpestverordnung ist eine
Aufstallung des Geflügels und sonstiger gehaltener Vögel von der zuständigen Behörde
anzuordnen, soweit dies auf Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung
oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
„Geflügel“ gemäß Art. 4 Nr. 9 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vögel, die zum Zwecke der
Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder sonstigen Erzeugnissen oder zur Wiederaufstockung
von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden. Auch die Zucht von
Vögeln für die vorgenannten Zwecke ist in diesem Begriff mit eingeschlossen.
„In Gefangenschaft gehaltene Vögel“ sind gemäß Art. 4 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2016/429
Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen als den in Nummer 9 genannten in
Gefangenschaft gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge,
Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden.
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Das Risiko eines Eintrags des Virus der hochpathogenen aviären Influenza ist in Freilandhaltungen
deutlich höher als bei Betrieben mit Stallhaltung. Durch Isolierung und Kontaktverhinderung mit
wildlebenden Tieren kann eine Ausbreitung des hochpathogenen aviären Influenzavirus auf
andere Vögel effektiv vermindert werden. Dies kann durch Aufstallung der Tiere in geschlossenen
Ställen oder durch eine Schutzvorrichtung, die gegen das Eindringen von Wildvögeln gesichert ist,
umgesetzt werden. Eine solche Schutzvorrichtung nach Nr. 1 Buchst. b dieser Verfügung muss
aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten möglichst dichten Abdeckung
und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen. Die
Abdeckung und seitliche Begrenzung können auch durch geeignete engmaschige Netze oder
Gitter erfolgen. Hierfür verwendete Netze und Gitter dürfen, insbesondere im Bereich der oberen
Abdeckung bzw. Überspannung, eine Maschenweite von 25mm nicht überschreiten (vgl. § 13 Abs.
1 Nr. 2 Geflügelpest-Verordnung). Auf eine ausreichende Stabilität der Konstruktion ist zu achten,
damit diese auch gegenüber Wind- und Wettereinflüssen standhalten. Futter- und Wasserquellen
für das Nutzgeflügel dürfen Wildvögeln nicht zugänglich sein.
Netze und Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln in Ausnahmefällen genutzt
werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm
aufweisen.
Nach Durchführung der Risikobewertung gem. § 13 Abs. 2 Geflügelpestverordnung ist aufgrund
der Risikoeinschätzung des FLI, des nachgewiesenen Vorkommens von hochpathogenem aviären
Influenzavirus vom Subtyp H5 in der Wildvogelpopulation im Lahn-Dill-Kreis und anderen
Regionen Hessens, der aktuell hohen Wildvogeldichte im Rahmen des Vogelzugs sowie der hohen
Geflügeldichte im Kreisgebiet eine Aufstallung des Geflügels im gesamten Kreisgebiet
anzuordnen, um die Einschleppung des Virus der hochpathogenen aviären Influenza durch
Wildvögel in Nutztierbestände und Vogelhaltungen zu vermeiden. Entgegenstehende Interessen
von Tierhaltern müssen gegenüber den Interessen an der Bekämpfung der Tierseuche
zurückstehen. Die getroffene Anordnung ist geeignet und erforderlich, um den mit ihr verfolgten
Zweck zu erreichen. Durch die Aufstallung des Hausgeflügels und der sonstigen in
Gefangenschaft gehaltenen Vögeln wird das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts mit
infizierten Wildvögeln minimiert.
Zu Ziffer 2:
Gemäß Artikel 70 Abs. 1 Buchst. b trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen
entsprechend Artikel 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) 429/2016. Gemäß Artikel 71 Abs. 1 der
Verordnung (EU) 429/2016 kann die zuständige Behörde zusätzliche notwendige Maßnahmen
ergreifen, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung
zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung -
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ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) bzw. in der
zurzeit gültigen Fassung kann die zuständige Behörde Veranstaltungen beschränken oder
verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Das gemäß Ziffer
2 dieser Verfügung angeordnete Verbot von überregionalen Börsen, Märkten und Veranstaltungen
ähnlicher Art im Lahn-Dill-Kreis, bei denen die in Nr. 1 genannten Tiere empfänglicher Art verkauft
oder zur Schau gestellt werden, ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen
gegebenen engen Kontakt von Vögeln ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht
und durch einen Verkauf bzw. die Rückkehr der Vögel in ihre Herkunftsbestände eine
Verschleppung des Virus in weitere Regionen über potentiell infizierte Vögel möglich ist. Das
Risiko, dass das Virus durch Aussteller und Besucher auch in geschlossene Ausstellungshallen
eingetragen wird, ist innerhalb der Risikogebiete als besonders hoch anzusehen. Da Geflügel
bereits mit dem Virus infiziert sein kann bzw. gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer
Arten das Virus passiv weitertragen können, gilt es zu verhindern, dass das Virus über diese Tiere
nach einer Teilnahme an Börsen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art weiter verschleppt
wird. Da Tauben für das Virus der Geflügelpest H5N1 grundsätzlich empfänglich sind, gilt das
Ausstellungsverbot auch für diese Tierarten. Dies entspricht der Einschätzung des FLI
(Empfehlungskatalog „Maßnahmen gegen HPAI-Eintrag und -Ausbreitung bei Geflügel und
Wildvögeln in Deutschland“, Stand 09.12.2022), wonach Rassetaubenausstellungen bei in Zeiten
eines hohen Risikos oder bei Kenntnis von HPAIV-Fällen oder -Ausbrüchen in einer Region
ausgesetzt werden sollten.
Insbesondere bei überregionalen Veranstaltungen besteht die Gefahr einer massiven Verbreitung
der hochpathogenen aviären Influenza durch das Zusammentreffen von Geflügel und gemeinsam
mit Geflügel gehaltenen Vögeln anderer Arten aus verschiedenen Tierbeständen sowie durch den
Personenverkehr. Entgegenstehende Interessen von Veranstaltern, Teilnehmern oder Besuchern
solcher Veranstaltungen müssen gegenüber den Interessen an der Bekämpfung der Tierseuche
zurückstehen. Die getroffene Anordnung ist geeignet und erforderlich, um den mit ihr verfolgten
Zweck zu erreichen.
Zu Ziffer 3:
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende Viruserkrankung von Geflügel und
anderen Vögeln, die zu schweren klinischen Erkrankungen bis hin zum Tod der infizierten Tiere
führt. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren
nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Das führt zu
hohen Leiden und Schäden bei diesen Tieren. Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit
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dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt
stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch
Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein. Darüber hinaus ist zu
berücksichtigen, dass das Auftreten der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen zu erheblichen
Handelsbeschränkungen und damit zu weiteren erheblichen wirtschaftlichen Schäden führt.
Die Raumluft bei einem Transport in geschlossenen Fahrzeugen und die Nähe zu dem Geflügel
aus anderen Betrieben können für einen raschen Erregeraustausch innerhalb des
Transportfahrzeuges führen. Es wäre somit denkbar, dass ein unbemerkt infiziertes Tier als
Infektionsquelle zur Verbreitung des Virus dient. Daher ist der epidemiologische Zusammenhang
mit dem Ausbruchsbetrieb auch in solchen Betrieben festzustellen, die zwar kein Geflügel aus
dem Ausbruchsbetrieb selbst erhalten haben, aber mit Geflügel von demselben Transport
beliefert wurden. In den belieferten Betrieben ist aufgrund des epidemiologischen
Zusammenhangs mit einem bestätigten Fall der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest im
Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festzustellen.
Dadurch entstehen enorme wirtschaftliche Verluste für die betroffenen Tierhalter/innen. Von der
Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe geht in Anbetracht der Seuchenlage demnach ein
besonderes Infektionsrisiko mit erheblichen Folgen für die betroffenen Betriebe aus. Der
Tierhandel birgt naturgemäß durch den Bezug der Tiere aus unterschiedlichen Quellen, deren
Durchmischung anlässlich des Transports und deren Weiterverteilung auf eine Vielzahl von
Beständen ein erhöhtes seuchenhygienisches Risiko.
Gemessen an den gravierenden Folgen einer Verbreitung der Seuche und Infektion mit HPAIV für
die betroffenen Bestände und auch die betroffenen Regionen in ganz Deutschland ist es zur
Bekämpfung und Eindämmung des Seuchengeschehens aktuell erforderlich, die Abgabe von
Geflügel im Reisegewerbe nur unter den in der Geflügelpest-Verordnung genannten Bedingungen
zuzulassen.
Die klinische Untersuchung von anderem Geflügel als Enten und Gänsen bzw. die virologische
Untersuchung der letztgenannten Tierarten bietet auf Grundlage der veterinärmedizinischen
Erkenntnisse, die sich in der Gesetzgebung des § 14a Geflügelpest-Verordnung niederschlagen,
eine höhere Sicherheit, dass kein Virus verschleppt wird, als ohne Untersuchung besteht. Die
Anordnung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur
Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch für das gesamte Gebiet des
Lahn-Dill-Kreises erforderlich, da die Gefahr besteht, dass sich das Geschehen aufgrund seiner
Dynamik weiter ausweitet. Darüber hinaus besteht bundesweit ein hohes Geflügelpest-
Einschleppungsrisiko über HPAlV-infizierte Wildvögel in Hausgeflügelbestände und
Geflügelhandelsbetriebe.
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Aufgrund der typischerweise beim Wassergeflügel weniger bis gar nicht ausgeprägten klinischen
Symptomatik ist für diese Tierarten eine Abklärung mittels virologischer Untersuchungen
vorgesehen. Eine wirksame Überwachung des Lebendgeflügelverkaufs im Reisegewerbe zur
Vermeidung einer Verbreitung von HPAIV-Infektionen auf diesem Weg ist demnach für eine
effektive Tierseuchenbekämpfung erforderlich. Zudem konkretisieren die angeordneten
Maßnahmen ebenfalls die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 bestehende
Verpflichtung der Unternehmer das Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen zu
minimieren. Dazu gehört, dass sie geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren
treffen, um das Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen zu reduzieren. Diese umfassen
gemäß Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/429 unter anderem Bedingungen für die
Verbringung von Tieren unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken. Die getroffene
Anordnung ist zudem erforderlich, damit die aufnehmenden Tierhalter/innen die Vorgaben gemäß
Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 erfüllen können. Demnach sind die Unternehmer
verantwortlich für die Gesundheit ihrer Tiere und treffen geeignete Maßnahmen für die
Überführung von Tieren in ihren Betrieb.
Die Beschränkung der Tätigkeit auf vorher untersuchtes Geflügel stellt das mildere Mittel
gegenüber einem generellen Verbot der Tätigkeit dar. Es ist geeignet, krankes Geflügel schon vor
dem Transport zu erkennen und Maßnahmen zur weiteren Ausbreitung des Virus einzuleiten. Der
Eingriff in das Grundrecht ist ferner angemessen, um den Geflügelhandel im Reisegewerbe in der
derzeitigen Situation ohne ein erhöhtes Übertragungsrisiko zu ermöglichen. Das Interesse an
einer uneingeschränkten Verkaufstätigkeit muss hinter das vorrangige öffentliche Interesse an der
Verhinderung der Ausbreitung der Geflügelpest zurücktreten.
Zu Ziffer 4:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dieser Verfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung
und ist im öffentlichen Interesse notwendig. Die Allgemeinverfügung ist mit der Anordnung der
sofortigen Vollziehung zu versehen, um den Eintrag der Geflügelpest in Geflügelbestände und
Vogelhaltungen durch Wildvögel zu verhindern. Es besteht ein übergeordnetes Interesse daran,
die Einschleppung der Tierseuche in Hausgeflügelbestände und Vogelhaltungen zu verhindern
und eine Weiterverschleppung aus einem möglicherweise betroffenen, jedoch noch nicht als
infiziert erkannten Bestand wirksam zu verhindern. Das überwiegende Interesse der Allgemeinheit
an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung erfordert, dass die Pflicht zur Aufstallung des
Geflügels und der gehaltenen Vögel sofort und umfassend greift und dessen Wirksamkeit nicht
durch die Einlegung von Rechtsbehelfen für geraume Zeit gehemmt wird.
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Hinsichtlich der Anordnung des Verbots von Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art
ist die sofortige Vollziehung erforderlich, da ein übergeordnetes Interesse daran besteht, die Ein-
und Weiterverschleppung der Tierseuche von Vögeln, die in den betroffenen Gebieten bereits
infiziert worden sein könnten, auf die auf den Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art
ausgestellten Vögel zu verhindern. Durch das Verbot wird die Gefahr der Verschleppung durch
Kontakte zwischen den Tieren unterschiedlicher Herkünfte und mit Personen, die möglicherweise
in Kontakt mit Infektionsquellen gekommen sind, vermieden. Dies wäre nicht möglich, wenn die
sofortige Wirksamkeit des Verbots durch die Einlegung von Rechtsbehelfen verhindert würde.
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine sich schnell ausbreitende Erkrankung, die zu
erheblichen Gefahren für das Tierwohl führt und auch zu beträchtlichen wirtschaftlichen
Einbußen. Zudem ist zu befürchten, dass der Ausbruch der Geflügelpest zu rigorosen
Handelsbeschränkungen führen wird. Die effektive Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher
und wirtschaftlicher Schäden ist höher zu bewerten als das entgegenstehende Interesse
einzelner, von den Folgen der getroffenen Anordnung verschont zu werden. Im überwiegenden
öffentlichen Interesse muss daher sichergestellt werden, dass die getroffenen Anordnungen
sofort vollzogen werden können. Nur wenn die angeordneten Maßnahmen sofort und umfassend
greifen, kann das Risiko der Übertragung der Tierseuche auf Geflügel und gehaltene Vögel
begrenzt werden. Persönliche und wirtschaftliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der
sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen demgegenüber zurücktreten.
Zu Ziffer 5:
Ziffer 5 bestimmt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung, § 41 Abs. 4 Satz 4 Hessisches
Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.01.2010,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023. Die Verfügung wurde gem. § 15a Hessisches
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (HAGTierGesG) vom 14.12.2010 am 27.01.2023, §
27a Abs. 3 HVwVfG, § 5a Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und
Landkreise vom 12. Oktober 1977, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011, durch
Bereitstellung auf der Internetseite des Lahn-Dill-Kreises (https://www.lahn-dill-
kreis.de/aktuelles/bekanntmachungen/) am 31.10.2025 bekannt gemacht. Denn die
unverzügliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung ist zur Verhütung erheblicher
Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere und Sachen erforderlich.
Eine Anhörung konnte hier unterbleiben, da aufgrund der hoch-dynamischen Seuchenlage und
der damit verbundenen hohen Infektionsgefahr eine besondere Eilbedürftigkeit bestand und der
Adressatenkreis der Verfügung nur nach abstrakten Kriterien festgelegt ist und damit nicht
ermittelt werden kann. § 28 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Sie können gegen diese Verfügung Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb eines
Monats, nachdem Ihnen die Verfügung bekannt gegeben wurde, schriftlich oder zur Niederschrift
beim
Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
Abteilung 25, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Schlossstr. 20, 35745 Herborn
einzulegen.
Die Schriftform wird auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments nach § 3 a Abs. 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gewahrt. Das elektronische Dokument muss mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Die
Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des
Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
Das elektronische Dokument kann auf folgenden elektronischen Zugangswegen übermittelt
werden:
E-Mail an veterinaeramt@lahn-dill-kreis.de
Besonderes elektronisches Behördenpostfach des Lahn-Dill-Kreises.
Sofern Sie Ihren elektronischen Dokumenten Anlangen beifügen, bitten wir um Nutzung der
Formate PDF, JPG oder TIF.
Beachten Sie bitte, dass eine einfache E-Mail nicht den Anforderungen des § 3 a Abs. 2 VwVfG
entspricht.
Anordnung des Sofortvollzuges:
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Str.
4, 3539, Gießen oder bei der o.g. Verwaltungsbehörde gestellt werden.
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Hinweise:
A. Ordnungswidrig i. S. des § 64 Nr. 14b der Geflügelpest-Verordnung i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 4
Buchst. a des Tiergesundheitsgesetzes und i. S. des § 32 Abs. 2 Nr. 3 des
Tiergesundheitsgesetzes vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
B. Wer im Lahn-Dill-Kreis Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben,
Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, muss dies – sofern noch nicht erfolgt - beim
Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (HVL) und der
Hessischen Tierseuchenkasse (HTSK) anzeigen. In diesen Fällen ist der Abteilung für
Veterinärwesen und Verbraucherschutz darüber Meldung zu erstatten.
Herborn, den 31.10.2025
Frank Inderthal
Erster Kreisbeigeordneter
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