Haushaltssatzung und-plan für das Haushaltsjahr 2025
hier: | Aufsichtsbehördliche Genehmigung und Haushaltsbegleitverfügung |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Bürgermeister Schneider,
in herausfordernden Zeiten hat die Stadt Leun den Haushaltsplan 2025 leider mit erheblicher zeitlicher Verzögerung vorgelegt.
Die verspätete Vorlage ist nicht durch den erst spät bekanntgemachten Finanzplanungserlass bzw. der späten Bereitstellung von Planungsdaten für die Steuereinnahmen begründet, sondern auch in der Frage der Beratungsdauer, deren Ursachen Ihrerseits selbst beurteilt werden sollten. Ich erwarte aber, dass Sie sich bei allen Überlegungen und Diskussionen zum Haushalt 2026 bewusst machen, welche Vorlagefrist nach § 97 Abs. 3 S. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) für die städtischen Haushalte existiert!
Gerade bedenkend, dass die mittelfristigen Herausforderungen für die gesamte kommunale Ebene von einer Gefährdung der finanziellen Leistungsfähigkeit ebenso geprägt sind, wie auch von einem steten Zuwachs bei den Aufgaben, leider nicht immer mit dem adäquaten finanziellen Ausgleich.
Unter Hintanstellung von Bedenken wurde die aufsichtsbehördliche Genehmigung (I.) erteilt und ebenso angefügt, wie auch die Haushaltsbegleitverfügung (II.), die einen Rückblick, eine kritische Würdigung des IST und einen Ausblick beinhaltet.
Die Genehmigung wird erst nach dem erforderlichen Beitrittsbeschluss wirksam!
der Stadt Leun |
| Büro des Landrats - Kommunal- und Finanzaufsicht -
Datum: 26. August 2025 Mein Aktenzeichen: 10.1–2-FA97a-532016 Ansprechpartner: Herr Schönberger |
Gemäß den §§ 97, 97a und 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Magistrat der Stadt Leun aufgrund der Beschlussfassung der Stadtverordnetenvertretung vom 30. Juni 2025 folgende
Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2025 |
a) zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von
750.000 € (i. W siebenhundertfünzigtausend Euro)
b) des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen gem. § 102 HGO bis zur Höhe vom
3.680.000 € (i. W.: dreimilionensechhundertachtzigtausend Euro)
(wegen der Abweichung von der bisherigen Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist ein Beitrittsbeschluss zu der geänderten Haushaltssatzung erforderlich)
c) des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von
2.597.500 € (i. W.: zweimillionenfünfhundertsiebenundneunzigtausendfünfhundert Euro)
d) Genehmigung des Haushaltssicherungskonzepts im Sinne von 92a HGO (unter Auflagen)
Die Haushaltssatzung 2025 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:
Nebenbestimmungen
Bedingung
- Ich stelle meine Genehmigung unter die Bedingung, dass ein Beitrittsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung bzgl. des geänderten Beitrages der Verpflichtungsermächtigungen zu der geänderten Haushaltssatzung herbeigeführt wird und die Satzung erst nach diesem Beitrittsbeschluss Wirksamkeit entfaltet.
Auflagen:
- Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist der Stadtvertretung gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Beleg für die Information und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie bis zum 30. September 2025 zu übersenden.
- Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 hätte fristgerecht im Sinne der derzeit geltenden Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 31. Mai 2025 erfolgt sein müssen und ist nun für Ende September 2025 avisiert. Um Vorlage des Aufstellungsbeschlusses und insbesondere der „drei Rechnungen und des Rechenschaftsberichts wird bis zum 30. September 2025 gebeten. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind schnellstmöglich zu erfüllen.
- Laut Informationen der Abteilung Revision liegen Ihnen seit dem 19.12.2024 die ausgefertigten Prüfberichte über die Jahresabschlussprüfungen der Jahre 2011 – 2015 bei Ihnen vor. Ich bitte um Zusendung der Prüfberichte neben den jeweiligen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung nach § 114 Abs. 1 HGO bis spätestens zum 30. September 2025
- Aufgrund der gefährdeten Leistungsfähigkeit der Stadt Leun und in kritischer Würdigung des Haushaltsvollzugs 2024 wird die Verpflichtungsermächtigung für die Investitionsmaßnahme „I0204-0016A - Zusammenführung der Feuerwehren“ gemäß § 102 HGO in Verbindung mit § 103 Abs.4 HGO erneut unter Einzelgenehmigungsvorbehalt gestellt. Mit dem konkreten Einzelgenehmigungsantrag sind vor der Beauftragung folgender Unterlagen vorzulegen:
a) eine aktuelle Kosten- und Folgekostenberechnung (incl. BKC) für die Maßnahme
b) einen (fortgeschriebenen) Zeitplan für die Maßnahme
c) eine Information, in welchem Umfang Leun zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Kredite aufgenommen hat (auch aus den Genehmigungen 2022, 2023 und 2024)
d) eine Information, ob und ggf. in welchem Umfang 2025 Liquiditätskredite im Jahresverlauf in Anspruch genommen werden mussten.
- An Ihrem Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchte ich 2025 teilhaben und bitte deswegen darum, mir den ersten Bericht bis zum 15. September 2025 und den 2. Bericht bis zum 31. Oktober 2025 vorzulegen. Der Stand der Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes ist in das Berichtswesen in dem zum 31. Oktober vorzulegenden Bericht zu integrieren
Im Auftrag
Jochem
Verwaltungsoberrat