Haushaltssatzung
Aufgrund der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der derzeitigen gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung am 08.09.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 15.464.002 EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 16.227.824 EUR |
mit einem Saldo von
| -763.822 EUR
|
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 300 EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
mit einem Saldo von
| 300 EUR
|
| -763.522 EUR, |
im Finanzhaushalt
mit einem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -446.044 EUR |
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 224.000 EUR |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.821.500 EUR |
mit einem Saldo von | -2.597.500 EUR |
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
2.597.500 EUR |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 452.390 EUR |
mit einem Saldo von
| 2.145.110 EUR
|
| -898.434 EUR |
festgesetzt.
Der Haushaltsausgleich wird gemäß § 92 Abs. 5. Nr. 1 HGO durch die Auflösung von Rücklagen aus Überschüssen aus Vorjahren in Höhe von 1.213.000 € sichergestellt. Der Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO kann unter Einbeziehung der freien Liquidität gewährleistet werden.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
2.597.500 EUR
festgesetzt.
§3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 3.680.000 EUR festgesetzt.
§4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 750.000 EUR festgesetzt.
§5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden in einer separaten Hebesatzsatzung festgelegt. Für das Haushaltsjahr 2025 sind folgende Steuersätze für die Gemeindesteuern wie folgt vorgesehen:
1. Grundsteuer |
|
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 232,41 v.H. |
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 261,50 v.H. |
2. Gewerbesteuer auf | 427 v.H. |
§6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde am 26.05.2025 beschlossen.
§7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§8
1. Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten Beträge
a) alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind,
b) alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 10.000 €.
2. Anstelle der Grenze von 10.000 € nach Abs. 1 b gilt für überplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen
a) im Ergebnishaushalt die Grenze von 25.000 €, sofern dadurch das Budget um nicht mehr als 10 v.H. überschritten wird,
b) bei Investitionsmaßnahmen im Finanzhaushalt die Grenze von 25.000 €, sofern dadurch das Investitionsbudget (Maßnahmenbudget) einschließlich der in früheren Jahren bereitgestellten Mittel um nicht mehr als 10 v.H. überschritten wird.
3. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Magistrates. Erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
Leun, den 08.09.2025
Der Magistrat
Alexander Schneider
Bürgermeister