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Das Rathaus ist für den Publikumsverkehr geschlossen, wir sind weiter telefonisch (0 64 73) 91 44 – 0 , per Fax (0 64 73) 91 44 - 50, per Brief oder per Mail (stadt@leun.de) erreichbar. Unaufschiebbare persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger telefonischer Absprache und Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Alltagsmaske).
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Antrag Briefwahl
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Öffnungszeiten Verwaltung
montags und dienstags
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
mittwochs
08:00 - 12:00 Uhr
donnerstags
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 17:30 Uhr
freitags
08:00 - 12:30 Uhr
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Mobile App der Stadt Leun
QR-Code für Ihr Smartphone
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Unser neues Dienstfahrzeug:
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Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 sowie § 45 Abs. 1 und 3 StVO ordne ich in 35638 Leun, Stadtteil Stockhausen, die Aufstellung der:
· Verkehrszeichen Nr. 290.1-40 (eingeschränktes Halteverbot für eine Zone Anfang/Ende) gemäß beigefügtem Verkehrszeichenplan, welcher fester Bestandteil dieser Anordnung ist, Hauptstraße (Teilstück), Beginn/Ende: Grundstück Hs.Nr 2 bis Anfang/Ende Haus Nr. 25
an.
Der Bauhof der Stadt Leun wird beauftragt, die Ausführung der Anordnung umgehend zu vollziehen. Den Vollzug bitte ich der Straßenverkehrsbehörde mitzuteilen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Es findet kein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) statt. Die Klage ist bei dem
Verwaltungsgericht Gießen
Marburger Straße 4
35390 Gießen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten – hier den Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde - Straßenverkehrsbehörde und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen sollen angegeben, die angefochtene Verfügung
soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und den Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Björn Hartmann
Bürgermeister
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(evtl. mit etwas Ladezeit verbunden)
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Bereitschaftsdienst
Bauhof allgemein