_____________________________
Das Rathaus ist für den Publikumsverkehr geschlossen, wir sind weiter telefonisch (0 64 73) 91 44 – 0 , per Fax (0 64 73) 91 44 - 50, per Brief oder per Mail (stadt@leun.de) erreichbar. Unaufschiebbare persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger telefonischer Absprache und Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Alltagsmaske).
_____________________________
Antrag Briefwahl
_____________________________
Öffnungszeiten Verwaltung
montags und dienstags
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
mittwochs
08:00 - 12:00 Uhr
donnerstags
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 17:30 Uhr
freitags
08:00 - 12:30 Uhr
_____________________________
____________________________
_____________________________
Mobile App der Stadt Leun
QR-Code für Ihr Smartphone
_____________________________
Unser neues Dienstfahrzeug:
_______________________________
Die Jagdgenossenschaft Leun verpachtet zum 01.04.2021 für die Dauer von 10 Jahren ihren Teiljagdbezirk Leun II im Wege der öffentlichen Ausschreibung und Einholung schriftlicher Gebote.
Daten Teiljagdbezirk Leun II
781 ha Pachtfläche, davon |
768 ha bejagbare Fläche |
(- 463 ha Waldfläche, 249 ha Feldfläche und 10 ha Wasserfläche) |
Vorkommende Wildarten: Rehwild, Schwarzwild, Hasen, Raubwild, Enten |
Eine Revierbesichtigung ist nach vorheriger Absprache mit dem Jagdvorsteher (Tel. 06473 2405 oder olaf.zipp@t-online.de) möglich.
Pachtinteressenten müssen Ihr schriftliches Gebot bis spätestens 31.03.2020 um 18.00 Uhr in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Angebot Teiljagdbezirk Leun II“ an die Jagdgenossenschaft, z. Hd. Herrn Olaf Zipp, Hof Holzapfel 1, 35638 Leun, einreichen.
Der endgültige Zuschlag erfolgt nach Beschluss der Jagdgenossenschaft Leun. Die Jagdgenossenschaft ist weder an das Höchstgebot gebunden noch zur Zuschlagerteilung verpflichtet.
Die Jagdgenossenschaft behält sich eine Einladung zur persönlichen Vorstellung der Bieterinnen/Bieter vor.
Im Interesse einer Gleichbehandlung aller Bewerberinnen/Bewerber finden keine Nachverhandlungen im Rahmen der Genossenschaftsversammlung statt.
Zur Abgabe von Geboten sind nur Personen zugelassen, die nach § 11 Abs. 5 des BjagdG jagdpachtfähig sind. Der Nachweis der Jagdpachtfähigkeit ist mit dem Gebot vorzulegen. Berücksichtigt werden nur rechtzeitig eingereichte Gebote.
gez. Der Jagdvorstand
______________________________
(evtl. mit etwas Ladezeit verbunden)
_______________________________
Bereitschaftsdienst
Bauhof allgemein