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Das Rathaus ist für den Publikumsverkehr geschlossen, wir sind weiter telefonisch (0 64 73) 91 44 – 0 , per Fax (0 64 73) 91 44 - 50, per Brief oder per Mail (stadt@leun.de) erreichbar. Unaufschiebbare persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger telefonischer Absprache und Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Alltagsmaske).
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Antrag Briefwahl
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montags und dienstags
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Amt für Bodenmanagement Marburg – Flurbereinigungsbehörde –
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Flurbereinigungsverfahren Solms-Niederbiel, VF 2170
Vorläufige Besitzeinweisung
Hiermit werden die Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren Solms - Niederbiel gemäß § 65 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG; vom 16.03.1976; BGBl. I S. 546ff; in der jeweils geltenden Fassung) ab 26.09.2019 in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen.
Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich der Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung der neuen Grundstücke, erfolgt nach den Überleitungsbestimmungen. Weitere Informationen können den Überleitungsbestimmungen vom 09.09.2019 entnommen werden.
Die Eigentumsverhältnisse werden von dieser vorläufigen Besitzeinweisung nicht berührt und bleiben bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes unverändert. Der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes wird durch eine später zu erlassende Ausführungsanordnung bestimmt.
Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.
Den Beteiligten verbleibt das Recht, zu und nach einem später stattfindenden Anhörungstermin bei Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes – zu dem Termin wird zu gegebener Zeit gesondert geladen – Widerspruch gegen die Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes zu erheben.
Anträge bezüglich Festsetzungen von Leistungen und Ausgleichen nach den §§ 69 (Nießbrauch) und 70 Abs. 1 (Pacht) FlurbG sowie Auflösung von Pachtverhältnissen gemäß § 70 Abs. 2 FlurbG sind spätestens drei Monate nach Bekanntgabe dieser vorläufigen Besitzeinweisung beim Amt für Bodenmanagement Marburg – Flurbereinigungsbehörde –, Robert-Koch-Str. 17, 35037 Marburg, zu stellen.
Die Überleitungsbestimmungen und eine Karte der neuen Grundstücke liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten ab dem 10.09.2019 bis zum 26.09.2019 an folgenden Stellen aus:
a) Amt für Bodenmanagement Marburg, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg, Zimmer C 129
b) Rathaus der Stadt Solms, Oberndorfer Str. 20, 35606 Solms
Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten bekanntgegeben und auf Antrag an Ort und Stelle erläutert. Für eine örtliche Anzeige der Grenzpunkte wird um vorherige telefonische Terminabsprache mit Herrn Schmitt bis zum 23.09.2019 unter der Tel.-Nr. 06421/3873-3216 gebeten.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO; vom 19.03.1991; BGBl. I S. 686ff; in der jeweils geltenden Fassung) wird die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung angeordnet.
Begründung
Im Flurbereinigungsverfahren Solms - Niederbiel sind für die neuen Grundstücke die Grenzen in die Örtlichkeit übertragen. Endgültige Nachweise über Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gehört. Die Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG kann nach dem Verfahrensstand noch nicht erlassen werden. Die Voraussetzungen des § 65 FlurbG für eine vorläufige Besitzeinweisung sind gegeben.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG soll erreicht werden, dass die Beteiligten möglichst früh in den Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke und damit in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteile gelangen. Durch ihre Anordnung wird für die Beteiligten wertvolle Zeit gewonnen; ihnen wird die bestehende Ungewissheit über den Eintritt des neuen Rechtszustandes genommen und gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, die entstehenden Übergangsschwierigkeiten (z. B. durch die Vornahme notwendiger Planinstandsetzungsarbeiten) ohne längere Wartezeit in Angriff zu nehmen. Es wird ferner vermieden, dass die landwirtschaftlichen Flächen infolge der bestehenden Unsicherheit über die Neuregelung in ihrem Kulturzustand vernachlässigt werden und den Grundstücksempfängern dadurch zusätzliche Pflegearbeiten entstehen.
Die sofortige Vollziehung liegt im besonderen Interesse sämtlicher Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren. Sie ist notwendig, um die rechtzeitige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundstücke zu gewährleisten und ist auch darin begründet, dass den Teilnehmern erhebliche Nachteile entstehen würden, falls die Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung hinausgeschoben werden würde. Widersprüche haben gemäß § 80 Abs. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Veröffentlichung
Die vorläufige Besitzeinweisung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Solms sowie in den angrenzenden Kommunen Leun und Wetzlar öffentlich bekannt gemacht.
Darüber hinaus ist die Ladung über die Internetadresse www.hvbg.hessen.de abrufbar.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch erhoben werden. Der Lauf der Frist beginnt mit dem 1. Tage der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch gegen die vorläufige Besitzeinweisung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Marburg, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg, oder bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden, zu erheben.
Amt für Bodenmanagement Marburg
– Flurbereinigungsbehörde –
Robert-Koch-Straße 17
35037 Marburg
Marburg, den 02.09.2019
Im Auftrag
(S)
gez. Ufer
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(evtl. mit etwas Ladezeit verbunden)
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Bereitschaftsdienst
Bauhof allgemein