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Das Rathaus ist für den Publikumsverkehr geschlossen, wir sind weiter telefonisch (0 64 73) 91 44 – 0 , per Fax (0 64 73) 91 44 - 50, per Brief oder per Mail (stadt@leun.de) erreichbar. Unaufschiebbare persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger telefonischer Absprache und Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Alltagsmaske).
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Antrag Briefwahl
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Öffnungszeiten Verwaltung
montags und dienstags
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
mittwochs
08:00 - 12:00 Uhr
donnerstags
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 17:30 Uhr
freitags
08:00 - 12:30 Uhr
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Mobile App der Stadt Leun
QR-Code für Ihr Smartphone
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Unser neues Dienstfahrzeug:
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in der Gemeinde/Stadt
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Leun
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1.
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Die Wahlen dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr.
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2.
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Die Gemeinde ist in
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Zahl
5
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allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
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In folgenden allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken wird die Wahl nach
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Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik); das Wahlgeheimnis wird auch hier unbedingt gewahrt:
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Wahl- oder
Briefwahlbezirk
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Bezeichnung des Wahlbezirks
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Bezeichnung des Wahlraums
(Straße, Nr., Zimmer-Nr.)
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In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum
3. September 2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der |
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Gemeindebehörde
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Dienststelle, Gebäude, Zimmer
Rathaus der Stadt Leun, Bahnhofstraße 25, 35638 Leun, Zimmer 2
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zur Einsichtnahme aus.
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Der Briefwahlvorstand/die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um
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Uhrzeit
16:00
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in
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Anschrift
Rathaus der Stadt Leun, Bahnhofstraße 25, 35638 Leun
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zusammen.
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3.
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Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie ein- getragen ist.
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Die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier sind zur Wahl mitzubringen.
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Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche der beiden Wahlen der Empfänger wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden.
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Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt sind.
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3.1
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Für die Bundestagswahl werden weiße Stimmzettel verwendet.
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Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
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Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
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für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
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für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
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Der Wähler gibt
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die Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
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und
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seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
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3.2
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Für die Direktwahl werden gelbe Stimmzettel verwendet.
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Für die Direktwahl der Ober-/Bürgermeisterin/des Ober-/Bürgermeisters hat jede wahlberechtigte Person nur eine Stimme.
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Der gelbe Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer für jeden an der Wahl teilnehmenden Bewerber Namen, Lebensalter, Beruf oder Stand, Gemeinde der Hauptwohnung sowie Name und Kurzbezeichnung des Wahlvorschlagsträgers, bei Einzelbewerbern ein Kennwort. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Stadt/Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl angegeben sind; dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entschieden hat. Rechts vom Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthalten die Stimmzettel jeweils die Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ oder „Nein“. Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
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3.3
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Die Stimmzettel müssen von den Wählern in der Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
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4.
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Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
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5.
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Der für die Bundestagswahl ausgestellte Wahlschein ist im jeweiligen Bundestagswahlkreis gültig. Der Wahlschein für die Direktwahl, der von gelber Farbe ist, ist in der Gemeinde/Stadt gültig. Wahlberechtigte, die Wahlscheine besitzen, können an den Wahlen in den auf den Wahlscheinen genannten Wahlkreisen
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durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk
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oder
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durch Briefwahl
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teilnehmen.
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Die Briefwahl findet für die Bundestagswahl sowie die Direktwahl mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für die Beantragung gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
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Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
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Bundestagswahl:
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einen amtlichen weißen Wahlschein,
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einen amtlichen weißen Stimmzettel,
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einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
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einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
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und
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ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Schrift erläutert.
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Direktwahl der Ober-/Bürgermeisterin oder des Ober-/Bürgermeisters:
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einen amtlichen gelben Wahlschein,
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einen amtlichen gelben Stimmzettel,
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einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag,
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einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf den die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
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und
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ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Schrift erläutert.
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Die gelben und roten Wahlbriefe mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen müssen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag 18:00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden.
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6.
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Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
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Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
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Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
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Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
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Ort, Datum
Leun, 28. August 2017
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Die Gemeindebehörde
Im Auftrage:
Pauker, Gemeindewahlleiter
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(evtl. mit etwas Ladezeit verbunden)
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Bereitschaftsdienst
Bauhof allgemein