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Aufgrund der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landtagswahlgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. Oktober 2019 (GVBl. 2019 Nr.22, hat die Stadtverordnetenversammlung am 10. Februar 2020 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
13.156.415 EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
12.787.933 EUR |
mit einem Saldo von |
368.482 EUR |
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
7.550 EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
341.709 EUR |
mit einem Saldo von |
-334.159 EUR |
ausgeglichen / mit einem Überschuss (+) / Fehlbedarf (-) von |
34.323 EUR, |
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
366.073 EUR |
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
1.522.500 EUR |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
2.132.500 EUR |
mit einem Saldo von |
-610.000 EUR |
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
610.000 EUR |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
260.000 EUR |
mit einem Saldo von |
350.000 EUR |
ausgeglichen / mit einem Zahlungsmittelüberschuss (+) / Zahlungsmittelbedarf (-) des Haushaltsjahres von |
106.073 EUR |
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2020 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
610.000 EUR
festgesetzt.
§3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2020 zur Leistung
von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt.
§4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2020 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.
§5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2020 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer |
|
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf |
425,00 v.H. |
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
425,00 v.H. |
2. Gewerbesteuer auf |
427,00 v.H. |
§6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§8
1. Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten Beträge
a) alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind,
b) alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 10.000 €.
2. Anstelle der Grenze von 10.000 € nach Abs. 1 b gilt für überplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen
a) im Ergebnishaushalt die Grenze von 25.000 €, sofern dadurch das Budget um nicht mehr als 10 v.H. überschritten wird,
b) bei Investitionsmaßnahmen im Finanzhaushalt die Grenze von 25.000 €, sofern dadurch das Investitionsbudget (Maßnahmenbudget) einschließlich der in früheren Jahren bereitgestellten Mittel um nicht mehr als 10 v.H. überschritten wird.
3. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Magistrates. Erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
Leun, den 11.02.2020
Der Magistrat
Björn Hartmann
Bürgermeister
I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung
der genehmigungsbedürftigen Inhalte der Haushaltssatzung 2020 der Stadt Leun |
|
Aufsichts- und Kreisordnungsbehörden - Kommunal- und Finanzaufsicht -
Datum: 23. März 2020 Unser Zeichen: 15.1 – FA - 221.2 Ansprechpartner: Herr Kauferstein |
Gemäß § 97a in Verbindung mit den §§ 92 Abs. 5, 92a, 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landtagswahlgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. Oktober 2019 (GVBl. 2019 Nr.22 S. 310 ff.), erteile ich dem Magistrat der Stadt Leun die
Genehmigung
a. der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO in Höhe des Gesamtbetrags von 610.000 € wird zunächst auf „Null“ reduziert und die laut Prioritätenliste kreditfinanzierten Maßnahmen werden unter Einzelkreditgenehmigungsvorbehalt gestellt (Auflage 3).
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b. Den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren in Höhe von 3.000.000 € gemäß § 102 HGO stelle ich zunächst in vollem Umfang unter den Vorbehalt der Einzelgenehmigung (Auflage 4).
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c. des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu maximal 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro)
Eine „Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung“ sowie ein Haushaltssicherungskonzept als weitere mögliche genehmigungsbedürftige Bestandteile sind nicht gegeben. Die Genehmigung ist gem. den §§ 102, 103, 105 und 106 HGO mit folgenden Auflagen verbunden.
Auflagen
1. Diese Aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Haushaltsbegleitverfügung sind gemäß § 50 Abs. 3 HGO der Stadtverordnetenversammlung bekannt zu machen. Daher bitte ich bis zum 31. Mai 2020 um die Vorlage eines geeigneten Nachweises und eines Belegs der Bekanntmachung der Genehmigung i. S. v. § 97 Abs. 5 HGO (inkl. der Auflagen).
2. An Ihrem Berichtswesen im Sinne des § 28 GemHVO möchte ich weiterhin teilhaben und bitte Sie, einen Bericht innerhalb von sechs Wochen nach dem Stichtag 30.09. vorzulegen. Unterjährig erwarte ich eine zeitnahe, schriftliche Information, falls – widererwartend – die Planansätze durch Ertragsausfälle und / oder Aufwandssteigerungen in Gefahr geraten. Bitte integrieren Sie in Ihren Bericht auch den Stand der Umsetzung aller veranschlagten Investitionen ab 100.000 €.
3. Aufgrund § 103 Abs. 2 und 4 Nr. 2 HGO werden die in der Tabelle enthaltenen investiven Maßnahmen unter den Vorbehalt der Einzelkreditgenehmigung gestellt. Der Tabelle kann entnommen werden, welche Unterlagen für die jeweilige Einzelkreditgenehmigung mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme noch vorgelegt werden müssen (x):
Investition |
Ansatz 2020 in € |
Kosten-schätzung |
Kosten-berechnung |
Folge-kosten-berechnung |
Bauzeitenplan |
0102-0003A An- und Umbau Verwaltungsgebäude |
150.000 (davon Kredit 80.000) |
Liegt vor |
x |
x |
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1102-0001A Sanierungsmaßnahmen |
400.000 (davon Kredit 400.000) |
Liegt vor |
x |
|
x |
1201-0001A Gewerbegebiet Hollergewann |
50.000 (davon Kredit 50.000) |
|
x |
x |
x |
1102-0002A Schachtbauwerke |
30.000 (davon Kredit 30.000) |
Liegt vor |
|
x |
x |
Mit dem jeweiligen Antrag ist zudem über den aktuellen Stand des Haushaltsvollzugs und der Inanspruchnahme der Liquiditätskredite und der Investitionskredite aus Vorjahren zu berichten.
4. Den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (VE) zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren in Höhe von 3.000.000 € gemäß § 102 HGO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 und 4 HGO habe ich unter den Vorbehalt der Einzelgenehmigung gestellt, da aus dem Haushaltsplan der Stadt Leun nicht hervor geht, ob die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in den künftigen Jahren gesichert ist und mir lediglich eine Kostenschätzung für die zugehörige Maßnahme 0204-0016A Zusammenführung der Feuerwehren vorliegt.
Für die Genehmigung sind daher mindestens einen Monat vor der geplanten Inanspruchnahme der VE folgende Unterlagen vorzulegen:
· Unterlagen nach § 12 Abs. 2 GemHVO: Kostenberechnung, ein Bauzeitenplan und die Folgekostenberechnung
Sofern die Einzelgenehmigung nicht in 2020 beantragt und genehmigt wird, weise ich darauf hin, dass VE grundsätzlich nur bis Ende des Haushaltsjahres gelten und daher im Haushalt 2021 neu zu veranschlagen wären. Mit dem jeweiligen Antrag ist zudem über den aktuellen Stand des Haushaltsvollzugs und der Inanspruchnahme der Liquiditätskredite und der Investitionskredite aus Vorjahren zu berichten
Im Auftrag und in Vertretung
Jochem
Verwaltungsoberrat
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(evtl. mit etwas Ladezeit verbunden)
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Bereitschaftsdienst
Bauhof allgemein