Der Gemeindewahlleiter der Stadt Leun Nachrücken in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun

Als stellv. Gemeindewahlleiter habe ich daher nach § 34 Abs. 3 Hess. Kommunalwahlgesetz (KWG) festgestellt, dass als nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun nachrückt:

Bündnis 90 / Die Grünen (GRÜNE)

Herr Michael Kreusel, Bergstraße 2, 356358 Leun

Gegen diese Feststellungen kann nach § 25 KWG jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei mir (Geschäftsstelle: Hauptamt, Bahnhofstr. 25, 35638 Leun) schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienststunden einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Franke, stellv. Gemeindewahlleiter