Bauleitplanung der Stadt Leun, Kernstadt
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun hat am 27.03.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3a „Wackenbach“ – 1.Änderung und Erweiterung in der Kernstadt sowie die die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen.
(2) Die Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sowie der FNP-Änderung sind der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Folgende Flurstücke in der Gemarkung Leun werden vom Geltungsbereich erfasst: Flurstücke 94/1, 94/2 tlw., 101 tlw., 139/7, 139/9 und 140 tlw., jeweils Flur 9.
(3) Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Sondergebietes Zweckbestimmung Lebensmitteleinzelhandel i.S.d. § 11 Abs.3 BauNVO, um den bestehenden Lebensmittelmarkt (REWE und Getränkemarkt) vergrößern zu können (Abriss und Neuerrichtung) und damit die Grundversorgung der Bevölkerung an dem Standort zu sichern.
Aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, den vorhandenen Grünstrukturen und des Eingriffs in Grund und Boden sind die Belange von Natur und Landschaft besonders zu würdigen und somit gemäß § 1a BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu behandeln. Eine Umweltprüfung ist somit durchzuführen. Neben der Ausweisung von Bauflächen werden zum Entwurf Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit in die Planung aufgenommen, um den durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriff in den Naturhaushalt zu kompensieren und auszugleichen.
Die Planziele und städtebaulichen Rahmenbedingungen gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes.
(4) Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
(5) Die Aufstellungen des Bebauungsplanes und der FNP-Änderung erfolgen im zweistufigen Regelverfahren und erfordern eine Umweltprüfung i.S. des § 2 Abs.4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gemäß § 2a BauGB Teil der Begründung und wird mit ins Internet eingestellt bzw. öffentlich ausgelegt.
(6) Die Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) und dient im Hinblick auf die Ermittlung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, die dann im Umweltbericht dokumentiert und zum Entwurf ins Internet eingestellt und öffentlich ausgelegt wird.
(7) Gemäß § 3 Abs.1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) werden die Planvorentwürfe des Bebauungsplanes und der FNP-Änderung einschließlich Begründungen und Immissionsberechnung zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom
13.11.2023 – 15.12.2023 einschließlich
im Internet unter der Adresse https://www.leun.de/bauen-wohnen/ sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (www.bauleitplanung.hessen.de) eingestellt und können eingesehen sowie heruntergeladen werden. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt gemäß § 3 Abs.1 BauGB eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Stadtverwaltung der Stadt Leun, Kirchweg 14, 35638 Leun während der Dienststunden der Verwaltung, sowie nach Vereinbarung. Jedermann hat in dieser Frist die Gelegenheit zur Information sowie zur Abgabe einer Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen (z.B. schriftlich, zu Protokoll oder per E-Mail).
(8) Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, zum Beispiel schriftlich, in Textform oder zur Niederschrift, abgegeben werden können. Die elektronische Abgabe der Stellungnahmen ist zum Beispiel unter der E-Mail-Adresse info@fischer-plan.de oder stadt@leun.de möglich.
(9) Gemäß § 4b BauGB wurde das Planungsbüro Fischer aus 35435 Wettenberg mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens nach BauGB beauftragt.