Melderecht; Widerspruch gegen eine Veröffentlichung von Jubiläumsdaten im Internet
Kategorie: Aus dem Rathaus wird berichtetDer Hessische Datenbeauftragte hat darauf hingewiesen,
dass Zeitungsverlage, die von den Meldebehörden im Rahmen von § 35 Abs. 3 Hessisches Meldegesetz (HMG) zur Verfügung gestellten Jubiläumsdaten zunehmend auch in ihrem Internetangebot veröffentlichen. Während es sich in den gedruckten Presseerzeugnissen um eine regional und zeitlich begrenzte Veröffentlichung handelt, ist eine Veröffentlichung im Internet weltweit und zeitlich unbegrenzt abrufbar.
Wir möchten auf eine mögliche Veröffentlichung durch die Presse im Internet hinweisen. Es besteht jedoch über das Widerspruchsrecht (§35 Abs. 5 HMG) die Möglichkeit, diesbezüglich einen Widerspruch einzulegen.
